Das Pflegegeld
Das Pflegegeld zahlt die Pflegekasse, wenn Angehörige den zu Pflegenden komplett privat versorgen. Diese Mittel sind somit frei verfügbar. Die Höhe ist abhängig vom Pflegegrad.
Kombinationsleistungen
Die Pflegekasse stellt Kombinationsleistungen zur Verfügung, wenn pflegende Angehörige neben der privat erbrachten Pflege und Betreuung zusätzlich auf einen zugelassenen Betreuungs- oder Pflegedienst zurückgreifen. Dadurch erhöht sich die Pflegeleistung insgesamt, sodass eine angemessene Betreuung eher gewährleistet werden kann. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen dem zugelassenen Betreuungs- und Pflegedienst und den Pflegekassen. Das Pflegegeld wird nur dann noch anteilig ausgezahlt, wenn die Pflegesachleistungen im jeweiligen Monat nicht komplett ausgeschöpft werden.
Pflegesachleistungen
Die Pflegesachleistungen umfassen einen deutlich höheren Leistungsbetrag im Vergleich zum Pflegegeld. Mit einem kassenzugelassenen Betreuungs- und Pflegedienst – wie z. B. Primal Medicare – ist die Nutzung der jeweiligen monatlichen Beträge in voller Höhe möglich. Lediglich die Auszahlung des Pflegegeldes entfällt in diesem Fall. Um die Abrechnung der Pflegesachleistungen müssen sich Pflegebedürftige nicht selber kümmern, sie erfolgen direkt mit den Pflegekassen.
Nutzen Sie die zusätzlichen Budgets der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
Mit der Verhinderungspflege haben pflegende Angehörige eine wertvolle Möglichkeit, stundenweise eine Entlastung der anspruchsvollen Pflegeaufgabe zu bekommen. Das bedeutet, wenn der pflegende Angehörige temporär die Pflege nicht wahrnehmen kann, hilft die Pflegeversicherung. Pflegebedürftige, die mindestens den Pflegegrad 2 haben, können je Kalenderjahr Unterstützung bis zu einem Gegenwert von EUR 1.612,00 in Anspruch nehmen.
Falls das zusätzliche Budget der Kurzzeitpflege (für die Betreuung in einer stationären Einrichtung) nicht in Anspruch genommen wird, kann davon die Hälfte umgewandelt werden, und damit das Budget der Verhinderungspflege um EUR 806,00 erhöht werden. Somit stehen dann für die Verhinderungspflege insgesamt EUR 2.418,00 zur Verfügung.
Entlastungsleistungen
Jedem Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 stehen monatlich EUR 125,00 zur Verfügung, um sich Unterstützung im Haushalt, die Begleitung zum Arzt, oder zu einem Spaziergang bzw. für gemeinsame Aktivitäten zu holen. Dieser Betrag kann nicht ausgezahlt werden! Primal Medicare kann als zugelassener Betreuungs- und Pflegedienst diese Leistungen direkt mit den Pflegekassen abrechnen.
HINWEIS
Ihre Ansprüche aus der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege müssen Sie jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres geltend machen. Entlastungsleistungen können Sie jedoch ins Folgejahr (bis jeweils zum 30.06. des Folgejahres) übertragen. Nutzen Sie Ihre Ansprüche rechtzeitig! Wir helfen Ihnen gerne, Ihre Ansprüche gegenüber der Pflegekasse zu klären!
Ihre Ansprüche (nach Pflegegrad) für die Pflege und Betreuung zu Hause:
Pflegegrad 1: für neu eingestufte Personen
Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten
Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten
Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten
Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Leistungen nach Pflegegrade
Leistungen | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5
Pflegegeld (mtl.) | 0,00 € | 316,00 € | 545,00 € | 728,00 € | 901,00 €
Pflegesach-/ kombinierte Leistungen (mtl.) | 0,00 € | 689,00 € | 1.298,00 € | 1.612,00 € | 1.995,00 €
Entlastungsleistungen (mtl.) | 125,00 € | 125,00 € | 125,00 € | 125,00 € | 125,00 €
Verhinderungspflege (p.a.) | 0,00 € | 1.612,00 € | 1.612,00 € | 1.612,00 € | 1.612,00 €
Kurzzeitpflege (p.a.) | 0,00 € | 806,00 € | 806,00 € | 806,00 € | 806,00 €
hiervon können bis zu 50% des Budgets bei Nichtinanspruchnahme einer stationären Betreuung für eine häusliche Pflege/Betreuung verwendet werden
Steuerliche Abzugsfähigkeit Ihrer privat beglichenen Ausgaben für Pflege und Betreuung
Wenn Sie unsere Leistungen privat begleichen, können Sie die Kosten auch von der Einkommenssteuer der pflegebedürftigen Person oder des pflegenden Angehörigen absetzen. Der Höchstbetrag, der abzugsfähig ist, beträgt pro Kalenderjahr EUR 20.000,00. Hiervon sind 20 % abzugsfähig. Daraus resultiert eine Steuerersparnis von EUR 4.000,00 p. a..
alle Angaben ohne Gewähr, die steuerlichen Hinweise ersetzen keine Beratung durch eine autorisierte Person!